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WIEDERZULASSUNG NACH INFEKTIONEN

Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Infektionen

Vorbemerkung:

Ein krankes Kind wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung (Kindertagesstätte, Krippe, Kindergarten, Schule, etc.) häufig als Problem wahrgenommen. Für die Eltern stellt sich die Frage der Versorgung des Kindes, für die Betreuer im Kindergarten bedeutet ein krankes Kind nicht nur einen zusätzlichen Betreuungsaufwand sondern bedingt auch die Sorge, andere Kinder der Gemeinschaftseinrichtung könnten sich anstecken. Das kranke Kind ist auf der einen Seite durch die Erkrankung selbst betroffen, auf der anderen Seite könnten auch weitere Kinder angesteckt werden. Unsicherheiten bei allen Beteiligten können die Situation weiter verschlechtern. Diese Empfehlungen thematisieren die Frage, wann ein Kind so krank ist, dass es aus Gründen des Selbstschutzes und zum Schutz der anderen Kinder und der Betreuer die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen sollte.

In dieser Empfehlung weist das Gesundheitsamt ausdrücklich darauf hin, dass der beste Schutz vor vielen Infektionskrankheiten ein vollständiger Impfschutz ist. Das Gesundheitsamt empfiehlt allen Gemeinschaftseinrichtungen, sich vor der Aufnahme eines Kindes in die Gemeinschaftseinrichtung von den Eltern den Nachweis des empfohlenen Impfschutzes vorlegen zu lassen und darauf hinzuwirken, eventuelle Impflücken zu schließen. Diese Information ist für die Gemeinschaftseinrichtung beim Auftreten bestimmter Erkrankungen wichtig, da nur dann sofort über zu treffende Maßnahmen entschieden werden kann. Seit 2017 besteht eine Beratungspflicht für Eltern bezüglich der empfohlenen Impfungen.

Grundsätzliches:

Bei vielen chronischen Erkrankungen (Diabetes, Asthma, Behinderung etc.) ist in der Regel ohne akuten Zeitdruck eine vernünftige Lösung für das betroffene Kind und alle Beteiligten zu finden. Hier kann der Kinderarzt oder das Gesundheitsamt beratend und vermittelnd eingreifen.

Bei akuten Erkrankungen (in aller Regel Infektionen) sind eine Vielzahl von Situationen gesetzlich geregelt. Auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat das Robert Koch-Institut eine „Empfehlung für die Wiederzulassung in Schulen und sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen“ herausgegeben. Diese Empfehlung umfasst aber nur Erkrankungen, die auch meldepflichtig sind (Achtung: die Meldung durch die Gemeinschaftseinrichtung an das Gesundheitsamt hat am gleichen Tag zu erfolgen. Ein „Sammeln der Fälle“ ist nicht zulässig!).

Da aber häufig andere Erkrankungen Probleme bereiten, finden Sie weiter unten neben den Empfehlungen für die meldepflichtigen, häufiger vorkommenden Erkrankungen – sowie für den Läuse- und Krätzmilbenbefall – auch Empfehlungen für nicht-meldepflichtige Infektionserkrankungen (siehe Tabelle: Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Infektionen).

Für viele Infektionskrankheiten gibt es aber keine behördlichen Regelungen. Dies trägt dazu bei, dass es immer wieder zu Verunsicherungen im Umgang mit diesen Erkrankungen kommt. Deshalb gibt Ihr Gesundheitsamt zu diesem Problemfeld folgende Empfehlungen:

Allgemeine Empfehlungen:

Ein krankes Kind gehört in die Obhut vertrauter Familienmitglieder oder anderer vertrauter Personen. Akut kranke Kinder gehören nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung. Dies gilt für:
  • Kinder mit Fieber (> 38°C unter dem Arm, > 38,5°C im Po oder mit dem Ohrthermometer)
  • Kinder mit Fieber am Tag oder in der Nacht zuvor
  • Kinder, die sich übergeben oder Durchfall haben dürfen frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder Durchfall die Gemeinschaftseinrichtung erneut besuchen (aktuell noch erkrankte Kinder dürfen die Gemeinschaftseinrichtung sowieso nicht besuchen. JEDER Durchfall zählt!)
  • Kinder, die offensichtlich stark unter ihren akuten Symptomen leiden (z.B. erschöpfender Husten)
Wichtig: Bei diesen Kindern liegt in der Regel auch ein Verdacht auf eine der in der Tabelle genannten Erkrankungen vor. Ist dies der Fall, so finden die Empfehlungen für die Wiederzulassung Anwendung.

Häufige Problemfälle:
  1. Banale Erkältungen:
Kinder mit banalen Erkältungen ohne Fieber können die Gemeinschaftseinrichtung besuchen, solange sie durch die Erkrankung nicht deutlich in ihrem Wohlbefinden eingeschränkt sind.

  1. Hand-Mund-Fuß-Krankheit:
Die Hand-Fuß-Mund-Krankheit ist eine Virusinfektion und macht normalerweise leichtes Fieber, geringeren Appetit und Hals- und Mundschmerzen. Ein bis zwei Tage nach Fieberbeginn entwickeln sich kleine, rote Flecken an den Hand- und Fußsohlen, um den Mund herum oder auch am Gesäß, im Genitalbereich, an den Knien oder Ellenbogen. In der Mundschleimhaut können sich schmerzhafte Aphten bilden, die dann die eigentlichen Beschwerden machen. Die Krankheit verläuft im Kindesalter normalerweise mild und fast alle Patienten erholen sich innerhalb von ca. 7 Tagen ohne ärztliche Behandlung.

Die HFM-Krankheit kann abgeschwächt vorkommen und bis zu 80% aller ansteckungsfähigen Kinder entwickeln gar keine Symptome! Andererseits gibt es verschiedene andere Viren, die teilweise ähnliche Symptome mit Mundaphten machen. Kinder werden immun, wenn sie sich mit ihnen jeweils auseinandersetzen. Im Erwachsenenalter kann die HFM-Krankheit schwerer verlaufen.

Sicher vorbeugen kann man nicht. Gute Haushaltshygiene (Händewaschen etc.) hilft etwas. Ferner sollten Erkrankte nicht geküsst werden. Eine Weiterverbreitung kann in einer Kindertagesstätte nicht durch Quarantäne vermieden werden. Die Viren zirkulieren erst dann nicht mehr, wenn alle Kinder ausreichend immun geworden sind für ihr weiteres Leben. Damit haben Sie als Gemeinschaftseinrichtung zu einer Entwicklungsaufgabe beigetragen!

Daher ist es sachgemäß, in einem Kindergarten auch mit der Hand-Fuß-Mund-Krankheit so umzugehen, wie mit den allermeisten nicht meldepflichtigen anderen Krankheiten: Ein Kind, das sich akut krank fühlt, gehört nicht in die Gemeinschaftseinrichtung sondern sollte daheim betreut werden bis es einen ganzen Tag lang gesund war. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Die Eltern können sich bei Bedarf vom Arzt zur Krankheit ihrer Kinder beraten lassen.

Bescheinigungen für Ansteckungsfreiheit etc. können selbstverständlich nicht ausgestellt werden, da sie aus oben genannten Gründen nie sachgerecht wären. Sich gesund fühlende Kinder mit ein paar Punkten brauchen nicht dem Arzt vorgestellt werden mit der Frage, ob denn eine Hand-Fuß-Mund-Krankheit vorliege. Sie müssen auch nicht heim geschickt werden sondern können einfach weiter mit den anderen Kindern den Kindergartenalltag genießen! Es gibt keine Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz!

Hier unsere Handlungsempfehlung für Kindergärten bezüglich Hand-Fuß-Mund Erkrankungen

  1. Pfeiffersches Drüsenfieber:
Beim Kleinkind verläuft die Erkrankung, und damit auch die Ansteckung und die Infektionsketten, häufig unbemerkt. Erkrankt ein Kind am Pfeifferschen Drüsenfieber sollte es für die Dauer des Krankseins (Fieber, Abgeschlagenheit) die Gemeinschaftseinrichtung nicht besuchen. Wenn das betroffene Kind wieder soweit genesen ist, ist ein Besuch der Gemeinschaftseinrichtung wieder möglich.

  1. Ringelröteln:
Die Ringelröteln sind für das betroffene Kind meist völlig harmlos und häufig ist das Kind selbst ohne Probleme in der Lage, die Gemeinschaftseinrichtung zu besuchen. Da die Ansteckungsfähigkeit mit dem Auftreten des Hautausschlags endet, trägt ein Ausschluss sichtbar erkrankter Kinder nicht zur Vermeidung der Ausbreitung bei. Treten Ringelröteln in einer Gemeinschaftseinrichtung auf, sollten die Eltern informiert werden, da eine Ansteckung während der Schwangerschaft zu Schäden des Ungeborenen führen kann.

  1. Bindehautentzündung:
Die Bindehautentzündung (Konjunktivitis) ist eine Entzündung am Auge, die durch Bakterien oder Viren verursacht werden kann. Andere Ursachen können Allergien, chemische oder mechanische Reizungen sein, welche dann nicht an-steckend sind.

Die Erkrankung wird überwiegend durch Schmierinfektion übertragen, gelegentlich auch über Tröpfchen. Meistens ist sie jedoch Begleiterscheinung eines Infektes der oberen Luftwege (Erkältung). Vereinfacht gesagt ist die Bindehautentzündung in den meisten Fällen „der Schnupfen des Auges“. Sie tritt in allen Altersgruppen auf.

Mögliche Beschwerden dieser Erkrankung sind Fremdkörpergefühl, Lichtscheu, Rötung des Auges, Juckreiz, Tränenfluss und Schwellung der Lider. Oft sind morgens die Augenlider verklebt. Eine Meldepflicht besteht nur bei einem direkten Labornachweis von Adenoviren der hochansteckenden Conjunctivitis epidemica, die mit ca. 300-500 Fällen pro Jahr in ganz Deutschland und einer Häufigkeit von 0,2/100.000 Einwohner extrem selten ist. Somit ist die banale Bindehautentzündung, auch bei vermehrtem Auftreten im Kindergarten, nicht meldepflichtig! Der Krankheitsverlauf kann von wenigen Tagen bis zu zwei Wochen dauern. Ein Auftreten und die Ausbreitung in Gemeinschaftseinrichtungen lassen sich so gut wie nicht verhindern. Daher ist es sachgemäß, in einer Gemeinschaftseinrichtung auch mit der Bindehautentzündung so umzugehen, wie mit den allermeisten nicht meldepflichtigen anderen Krankheiten: Ein Kind, das sich akut krank oder stark beeinträchtigt fühlt, gehört nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung, sondern sollte daheim betreut werden, bis es ihm wieder deutlich besser geht. Durch die Bindehautentzündung stark beeinträchtigte Kinder sollten initial auch dem Kinderarzt vorgestellt werden, insbesondere, wenn die Bindehautentzündung ohne sonstige Erkältungszeichen relativ plötzlich auftritt und ein deutliches Krankheitsgefühl besteht. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen).

Bei Kindern ohne deutliche Beeinträchtigung durch die Bindehautentzündung spricht nichts gegen den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung. Eine ärztliche Vorstellung ist in diesem Fall ebenfalls nicht notwendig. Antibiotische Augentropfen verkürzen den Verlauf einer Bindehautentzündung in fast allen Fällen nicht, so dass so gut wie immer darauf verzichtet werden kann.

Bescheinigungen für Ansteckungsfreiheit etc. können selbstverständlich nicht ausgestellt werden, da sie aus oben genannten Gründen nie sachgerecht wären. Sich gesund fühlende Kinder mit leicht verklebten Augen brauchen also nicht zum Arzt und müssen auch nicht heimgeschickt werden, sondern können einfach weiter mit den anderen Kindern in der Gemeinschaftseinrichtung betreut werden!

  1. Drei-Tage-Fieber:
Das Drei-Tage-Fieber ist eine hochansteckende aber weitgehend harmlose Viruserkrankung (HHV6 Viren). Bis zum Ende des dritten Lebensjahres haben fast alle Kinder diese Infektion durchgemacht, die meisten davon ohne erkennbare Symptome. Kommt es zum Ausbruch der Erkrankung, so stehen das Fieber und ein kleinfleckiger Hautausschlag, vor allem an Brust, Bauch und Rücken, im Vordergrund. Wie bei allen fieberhaften Infekten kann es in seltenen Fällen zu Fieberkrämpfen kommen, auch Durchfall und Erbrechen können diese typische Kinderkrankheit begleiten. Kinder mit Fieber müssen Zuhause betreut werden und gehören nicht in eine Gemeinschaftseinrichtung.

  1. Begleitausschläge im Rahmen von Virusinfekten
Bei vielen banalen Virusinfekten (z.B. Erkältungen oder Magen-Darm-Erkrankungen) kommt es im späteren Verlauf (meist eine Woche nach Erkrankung) zu Hautausschlägen, die völlig harmlos sind. Kinder mit Ausschlag und Juckreiz sollten dem Kinderarzt vorgestellt werden. Kinder, die sich mit Ausschlag gesund fühlen, dürfen in der Gemeinschaftseinrichtung bleiben und müssen nicht ausgeschlossen werden. Ein Kind, das sich akut krank fühlt, gehört nicht in die Gemeinschaftseinrichtung sondern sollte daheim betreut werden bis es einen ganzen Tag lang gesund war. Dies beurteilen die Eltern (ggf. zusammen mit den Erzieher/-Innen). Die Eltern können sich bei Bedarf vom Arzt zur Krankheit ihrer Kinder beraten lassen.

Wiederzulassung in Gemeinschaftseinrichtungen nach Infektionen

(Basierend auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts. Ergänzt nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt Landkreis Cuxhaven) – Stand 09/2017

ErkrankungInkubationszeitWiederzulassungAttestAusschluss KontaktpersonenÄrztliche MeldepflichtBenach -richtigungs -pflicht für Leiter der Einrichtung
VerdachtJeder FallAb zwei Fällen
Masern1-2 WochenFrühestens 5 Tage nach Beginn des AusschlagesNeinNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
Röteln2-3 WochenGenesungNeinNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
Mumps12-25 TageGenesung, frühestens 9 Tage nach Beginn der DrüsenschwellungNeinNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
Windpocken1-4 Wochen1 Woche nach KrankheitsbeginnNeinNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
Scharlach, Strep.-A-Erkranungen1-3 TageMit Antibiotikum nach 24 Stunden, sonst bei GenesungNeinNeinNeinNeinJa
Magen-Darm ErkrankungenJa (<6J)
  • Noroviren
6-50 StundenFrühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder DurchfallNeinNeinNeinNeinJaJa (<6J)
  • Rotaviren
1-3 TageFrühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder DurchfallNeinNeinNeinNeinJaJa (<6J)
  • Campylobacter
1-10 TageFrühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder DurchfallNeinNeinNeinNeinJaJa (<6J)
  • Salmonellen
6-72 StundenFrühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder DurchfallNeinNeinNeinNeinJaJa (<6J)
  • Unbekannt
Frühestens 48 Stunden nach dem letzten Erbrechen oder DurchfallNeinNeinNeinNeinJaJa (<6J)
EHEC2-10 TageGenesung und 3 negative StuhlprobenJaNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
Hepatitis A und E2-10 Tage1 Woche nach Beginn der GelbfärbungNeinNeinJa JaJa
Borkenflechte (Impetigo Contagiosa)2-10 TageMit Antibiotikum nach 24 Stunden, sonst bei AbheilungNeinNeinNeinNeinNeinJa
Keuchhusten7-20 TageMit Antibiotikum nach 5 Tagen, sonst nach 3 WochenNeinNein, aber bei Husten Arztbesuch empfohlenJaJaJa
Hirnhautentzündung (Meningitis)2-10 TageGenesungJaNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
Tuberkulose6-8 WochenWenn nachweislich nicht mehr ansteckendJaNach Rücksprache mit GesundheitsamtJaJaJa
KopfläuseNach erster von zwei BehandlungenErstbefall: NeinNeinNeinNeinJa
Krätze (Scabies)14-42 TageNach Behandlung und AbheilungJaNein, aber Untersuchung erforderlichNeinNeinJa
Erkältung ohne FieberKein AusschlussgrundNeinNeinNeinNein
Grippaler Infekt mit Fieber (> 38,5°C)nach 24h FieberfreiNeinNeinNeinNein
3 Tage Fieber1-2 Wochennach 24h FieberfreiNeinNeinNeinNein
Endemische Bindehautentzündung durch Adenoviren5-12 TageGenesung (Auge nicht mehr gerötet)NeinNeinNeinNein
Bindehautentzündung als Begleiterscheinung bei Erkältung5-12 TageBeschwerdefreiheitNeinNeinNeinNein
Hand-Mund-Fuß Krankheit4-7 Tagebei gutem Allgemeinzustand (auch mit Ausschlag)NeinNeinNeinNein
Pfeiffersches Drüsenfieber7-30 TageGenesungNeinNeinNeinNein
Ringelröteln1-2 Wochenbei gutem Allgemeinzustand (auch mit Ausschlag)NeinNeinNeinNein


Bei Rückfragen oder Unklarheiten können Sie sich gerne an uns oder an das zuständige Gesundheitsamt wenden.

Quelle: Modifizierte und erweiterte Version der Veröffentlichung des Gesundheitsamtes Düren

Weitere Informationen beim Robert-Koch-Institut: http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Merkblaetter/Wiederzulassung/Mbl_Wiederzulassung_schule.html

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